Falls kein rechtskräftiges Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie legt fest, welcher Verwandte welchen Anteil am Erbe erhält. Im Wesentlichen kommen dabei zwei Instrumente zum Einsatz, um zu bestimmen, wer erbberechtigt ist: Das Ehegattenerbrecht bestimmt den Anteil, der dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zusteht. Das Parentel- oder Ordnungssystem hingegen regelt, welche Verwandten Anspruch auf einen Erbteil haben.
Das Ehegattenerbrecht legt fest, welchen Teil des Erbes der noch lebende Ehepartner des Verstorbenen erhält. Eine Besonderheit besteht darin, dass das Ehegattenerbrecht das Erbrecht der Verwandten einschränkt. Grundsätzlich steht dem überlebenden Ehepartner ein Viertel des Erbes zu. Wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft lebten, erhöht sich dieser Anteil in der Regel auf die Hälfte, sofern kein Ehevertrag existiert. Abhängig von der Erbquote des Ehepartners wird der verbleibende Erbteil dann gemäß dem Ordnungssystem unter den erbberechtigten Verwandten aufgeteilt.
Erbschaften unterliegen wie andere Einkommen der staatlichen Besteuerung. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt nicht nur vom Wert des Erbes ab, sondern auch von Ihrer Verwandtschaft zum Erblasser oder zur Erblasserin. Die Steuerberechnung im Erbfall berücksichtigt den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Das Finanzamt orientiert sich an Steuerklassen (nicht zu verwechseln mit der Lohnsteuerklasse), Steuersätzen und Freibeträgen, um die steuerliche Belastung zu ermitteln.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Vermögenswert und dem Verwandtschaftsgrad ab.
Es gibt drei Steuerklassen mit Steuersätzen zwischen sieben und 50 Prozent.
Je nach Situation können zusätzliche steuerliche Befreiungen und Ausnahmen gewährt werden.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad, z.B. 400.000 Euro für Kinder und Enkel, 200.000 Euro für Enkelkinder (wenn Eltern noch leben), 100.000 Euro für Urenkel und Eltern. Erben der Steuerklassen II und III haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Lebenspartner, Lebenspartnerinnen oder Kinder, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen waren, profitieren von zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen.
Es gibt drei Steuerklassen:
Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder und enge Verwandte mit den günstigsten Steuersätzen.
Steuerklasse II: Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten mit geringeren Steuersätzen.
Steuerklasse III: Alle übrigen Erben ohne enges Verwandtschaftsverhältnis, wie Freunde und Paten mit den höchsten Steuersätzen.
Zu versteuerndes Erbe bis | Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Steuerklasse I: Befreiung für vererbten Hausrat bis zu 42.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis zu 12.000 Euro. Unter bestimmten Bedingungen keine Besteuerung selbstgenutzten Wohnraums, s. u.
Steuerklasse II und III: Steuerbefreiung für Hausrat und bewegliche Gegenstände bis zu 12.000 Euro.
Im Kontext der Erbschaftsteuer nehmen Immobilien eine besondere Stellung ein. Denn enge Verwandte in der Steuerklasse I müssen selbstgenutzten Wohnraum unter bestimmten Bedingungen nicht versteuern: Die Immobilie wird steuerfrei vererbt, wenn der Verstorbene bis zu seinem Tod das Wohneigentum selbst genutzt hat und der Erbe die Immobilie dann mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt.
Wenn der Erbe der Ehegatte oder die Ehegattin ist, gilt diese Regelung ohne Flächenbegrenzung – die Größe der Immobilie spielt also keine Rolle. Erbt hingegen das Kind des Verstorbenen das Wohneigentum und nutzt es selbst, darf die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter betragen, um das Erbe steuerfrei zu halten.
Viele Personen suchen nach Wegen, um die Erbschaftsteuer zu umgehen. Wenn die Freibeträge nicht ausreichen - entweder weil die Beträge zu hoch sind oder weil der Erbe keinen Freibetrag hat - sind die Möglichkeiten stark begrenzt. Die effektivste Methode besteht darin, Schenkungen zu Lebzeiten an Personen durchzuführen, die Freibeträge haben. Zum Beispiel erhalten Kinder alle zehn Jahre einen Freibetrag von bis zu 400.000 € für Schenkungen. Alle Schenkungen innerhalb dieses Rahmens sind steuerfrei (jedoch muss der Wert, der über diesen Betrag hinausgeht, versteuert werden). Eltern können daher die Erbschaftssteuer teilweise umgehen, indem sie Teile ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder verschenken.
Ein Erbe kann nicht nur Einkünfte, sondern auch Schulden und Verbindlichkeiten umfassen. Prüfen Sie das Erbe gründlich und schlagen Sie es bei Bedarf beim zuständigen Nachlassgericht innerhalb von sechs Wochen aus. Dabei gilt der Grundsatz: „Ganz oder gar nicht“. Der Verzicht auf einen Teil des Erbes ist nicht möglich. Gibt es keine gesetzlichen Erben, da entweder keine lebenden Nachfahren existieren oder sie die Erbschaft abgelehnt haben, tritt der Staat als Erbe ein. Genauer gesagt, erbt das Bundesland, indem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Bei Erwerb von Betriebsvermögen, Erbengemeinschaften oder anderen Spezialfällen können abweichende Regeln gelten.
Wir dürfen Sie aus gesetzlichen Gründen nicht zum Thema Erbschaftssteuer beraten.
Bei Fragen zu steuerlichen Themen wenden Sie sich daher bitte an Ihren Steuerberater.
Rund um das Thema Immobilien steht Ihnen unser Team von Am Kirchplatz Immobilien gerne zur Verfügung.